Der VGL Niedersachsen-Bremen hat mit der Bremer Inkasso GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen, der VGL-Mitgliedsbetrieben Sonderkonditionen gewährt.
Inkasso:
Der Schuldner muss den Gesamtbetrag inkl. des Honorars der Bremer Inkasso an die Bremer Inkasso zahlen, da er sich in Zahlungsverzug befindet. Wenn er zahlt, überweist die Bremer Inkasso GmbH dem VGL-Mitglied die Hauptforderung in voller Höhe. Wenn die Bremer Inkasso GmbH nicht erfolgreich ist, wird in der Regel (vergl. §§ 6, 8 und 9 ihrer Inkassobedingungen) nur eine Pauschale zwischen 10,00 EUR und 100,00 EUR zuzüglich bare Auslagen berechnet.
Damit ist das gesamte außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren – sowie das Vollstreckungsverfahren - abgegolten.
Darüber hinaus ergeben sich für Verbandsmitglieder weitere Vorteile:
1. In Abweichung zu §6 der Inkassobedingungen, in welchem geregelt ist, dass bei einem Schuldner eingezogene Verzugszinsen bei „IKU“ verbleiben, werden 50% der eingezogenen Verzugszinsen an den Auftraggeber ausgeschüttet.
2. In Abweichung zu §6 und §9 der Inkassobedingungen, in welchem geregelt ist, dass das Honorar des „IKU“ in voller Höhe geschuldet ist, wenn sich die Hauptforderung (insbesondere durch direkte Zahlung an den Auftraggeber) seit Beauftragung reduziert hat und der Auftraggeber nicht wünscht, dass die Kosten durch den Schuldner gezahlt werden, bzw. sie vom Schuldner nicht eingetrieben werden können oder wenn ein Ausnahmefall gemäß §9 der Inkassobedingungen vorliegt, wird die Vergütung bei Abschluss der Akte lediglich in Höhe der Hälfte des ansonsten geschuldeten Honorars berechnet.
3. In Ergänzung zu Nr. 2 und in weiterer Abweichung zu §9 der Inkassobedingungen, in welchem u. a. geregelt ist, dass der Auftraggeber dem „IKU“ auch dann ein Honorar nach §6 der Inkassobedingungen zu zahlen hat, wenn die zur Bearbeitung übergebene Forderung gegen einen Schuldner nicht besteht, wird geregelt: Stellt sich im Zuge der Bearbeitung einer Forderung heraus, dass die Forderung zwar besteht, aber noch nicht fällig ist, etwa weil es an der erforderlichen Abnahme mangelt, ruht das Inkassoverfahren lediglich, bis die Fälligkeit und auch der Zahlungsverzug durch den Auftraggeber herbeigeführt wurden – höchstens jedoch für die Dauer von 12 Monaten. Eine Abrechnung gemäß §9 der Inkassobedingungen in Verbindung mit Nr. 2 ist in solchen Fällen ausdrücklich nicht vorgesehen, solange das Inkassoverfahren ruht.
4. In Abweichung zu §11 der Inkassobedingungen, in welchem geregelt ist, dass die Vergütung sofort in voller Höhe den eingezogenen Beträgen zu entnehmen ist, werden nur max. 20% einer Teilzahlung auf die Vergütung verrechnet. Schon ab der ersten Teil-/Abschlagszahlung erhält der Auftraggeber so eine Zahlung auf seine Hauptforderung von „IKU“.
5. der übliche Jahesbeitrag in Höhe von 250 € für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften wird für die Nutzer des Rahmenabkommens nicht erhoben. Es gilt die u.g. verlinkte Preisliste.
Kostenvergleich Inkasso-Anwalt
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Preisliste Wirtschaftsauskünfte
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